Unsere Kooperationspartner:innen

Die AIDS-Hilfe Frankfurt e.V. gibt es seit 1985 als unabhängige, für die Interessen der Betroffenen parteiische Organisation. Sie vertritt die Interessen der Menschen mit HIV und AIDS, sie informiert und klärt auf, damit jede:r in der Lage ist, eigenverantwortlich zu handeln. Außerdem macht sich die AIDS-Hilfe Frankfurt stark für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die am häufigsten von AIDS betroffen sind.

 

Das KUSS 41 befindet sich in Frankfurt am Main in der Nähe der Konstablerwache und ist ein Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene von 14 bis 27 Jahren. Das Angebot dort richtet sich an Menschen jeglicher sexueller Orientierungen und Geschlechteridentitäten. Das KUSS 41 bietet ein Café an, Beratung, Queer-Einstiegstreffen und viele verschiedene Aktionen.

 

Das Frauenhaus Frankfurt / Frankfurter Verein ist eine Notunterkunft für Frauen, die von Gewalt betroffen oder bedroht sind. Hier bekommen sie Schutz und Unterstützung, bis sie sich in Ihrer neuen Lebenssituation stabilisiert haben. Die Frauenhäuser des Frankfurter Vereins nehmen Frauen aus Frankfurt und aus dem Bundesland Hessen auf. Falls dort kein Platz frei ist, werden Hilfesuchende dabei unterstützt, in einem anderen Frauenhaus oder in einer Notunterkunft etwas zu finden.

 

 


 

Für Angehörige und Freund:innen transgeschlechtlicher Menschen

 

Trans* Beratung

Lesben

 

Politische Selbstvertretungen Trans*

 

Recht

Aktuelles Personenstandsgesetz (Geschlechtseintrag „divers“ unter §22 (3) )

Rechtsgutachten der Juristischen Fakultät der Humbold Universität Berlin zur Namensänderung an Hochschulen vom Oktober 2019: http://ag-trans-hopo.org/Materialsammlung/Material_Rechtliches/GutachtenTIN-Vornamen_2019-10-20_UL+AT.pdf

Ergebnis des Rechtsgutachtens:

Das Grundgesetz enthält dasRecht auf einen Vornamen, der mit der Geschlechtsidentität in Einklang steht. Dies ist nicht nur gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern vom Grundsatz her auch im einfachen Recht anerkannt.Wo letzteres eine mindestens dreijährige Wartezeit und bestimmte Begutachtungserfordernisse für einen Vornamenswechsel aufstellt, bindet dies nicht auch die sich selbstverwaltende Universität.

Ihr ist es ohne Weiteres rechtlich möglich, den Wunschvornamen in Hochschulangelegenheiten zuzulassen und damit die erheblichen Belastungen inter- und transgeschlechtlicher Studierenderim Vorfeld der amtlichen Transition zu lindern, Nachteile auf Grund der Geschlechtsidentität zu beseitigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren und Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung zu verbessern. Dies gilt auch für Handlungen mit Außenwirkung wie die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen.“