Die Beratungen an der FRA-UAS und an der Goethe Universität sind bis auf Weiteres eingestellt. Wir sind online (E-Mail, LiveChat, virtuelles Beratungszimmer) erreichbar, persönliche Beratungen finden in der Beratungsstelle (Ökohaus, Westbahnhof) unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen (2G, MNS, usw.) statt.
Systemisch und Queer – Pressemitteilung zur Zertifizierung durch die DGSF
Die Beratungsstelle gewaltfreileben wurde am 14.6.21 von der DGSF – Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e.V. – als systemisch organisierte und arbeitende Einrichtung zertifiziert. Die DGSF ist europaweit der größte Fachverband für Systemische Therapie/Beratung und Familientherapie – also ein Verband von Gewicht.
gewaltfreileben ist Pionier:in: Sie ist nicht nur bundesweit die erste Beratungsstelle, die den Zertifizierungsprozess in dem Verband erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch noch die erste QUEERE Beratungsstelle. „Wir sind stolz, diesen Prozess so erfolgreich abgeschlossen zu haben. Systemisch zu arbeiten heißt für uns aber auch, uns mit anderen Facheinrichtungen zu vernetzen und gemeinsam die Professionalisierung in der queeren Beratungslandschaft voranzutreiben“, so die Leiterin der Beratungsstelle, Dr. Constance Ohms.
Unsere Projekte
Verinnerlichte Homo- Trans*- und Queernegativität
Nach wie vor gibt es negative Bilder und Haltungen gegenüber Menschen, di enicht den ‚gängigen‘ Vorstellungen von Geschlecht und sexueller Orientierung entsprechen: Die Idee, dass es nur zwei Geschlechter gebe, nämlich ein männliches und ein weibliches, und dass sich diese beiden Geschlechter kulturell, sexuell, wirtschaftlich, sozial und emotional auf einander beziehen (müssen), ist tief in dieser Gesellschaft verankert. Mit der Geburt werden alle Menschen mit dem Wertekanon dieser heterosexistischen Geschlechterordung vertraut gemacht, so dass alle Personen diese verinnerlicht haben.
Die Erkenntnis, von dieser Norm abzuweichen, ist zentral für das innere Coming-out. Es können Gefühle von Scham und Schuld aufkommen, weil das „Anderssein“ negativ besetzt ist. Verinnerlichte Homo-, Bi+-, Trans*- oder Queernegativität ist eng verknüpft mit psychischen Belastungen, die sich in Depressionen, geringem Selbstwert oder der Unfähigkeit, enge Beziehungen einzugehen, verbunden sind; sie kann das Coming-out verzögern oder sogar verhindern – und ist wesentlicher Bestandteil der Gewaltdynamik in queeren Beziehungsgefügen.
Gewalt in Intimpartner:innenschaften von bi+ Frauen
Gewalt in Intimpartner:innenschaften von bi+ Frauen*: Das Gewalterleben von bi+ Frauen* in ihren Partner:innenschaften wird nur selten in den Diskursen zu häuslicher Gewalt aufgegriffen. Die sich aus der Bisexualität ergebende besondere Vulnerabilität der von Gewalt betroffenen Frauen* wird in die Unsichtbarkeit verdrängt. Dabei weisen verschiedene US-amerikanische Studien auf ein deutlich höheres Risiko hin, in den Partner:innenschaften Gewalt zu erfahren als a) cis-heterosexuelle und b) cis-lesbische Frauen. In dem nunmehr abgeschlossenen Projekt haben wir uns mit den Besonderheiten der Gewalterfahrungen befasst, den aktuellen Diskussionsstand ( Broschüre Gewalterfahrungen bisexueller Frauen) zusammengefasst und einen Flyer für betroffene bi+ Frauen* erstellt.
Gewalt in den Intimpartner:innenschaften ist nach wie vor ein stark tabuisiertes Thema in den queeren Communitys. Dagegen stellen wir uns. Wir bieten (Systemische) Beratung insbesondere für bi+ Frauen*, die Gewalt oder Diskriminierungen erlebt haben oder erleben.
Gewalterfahrungen von queeren Frauen* mit einer Behinderung /Beeinträchtigung/chronischen Erkrankung
In diesem Jahr (2021) befassen wir uns verstärkt mit den besonderen Vulnerabilitäten von queeren Frauen* mit Behinderung. Im Fokus stehen dabei nicht nur die Gewalterfahrungen in den jeweiligen familiären und Beziehungssystemen, sondern auch die Ressourcen und daher Anforderungen an eine annehmende, wertschätzende Beratungs- bzw. Therapiearbeit.
Gesellschaftspolitisches
Eltern dürfen zukünftig nicht in OPs einwilligen, die alleine dazu dienen, das körperliche Erscheinungsbild intergeschlechtlicher Kinder an ein Geschlecht – männlich oder weiblich – anzupassen
Am 17.12. hatte der Bundestag über einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung debattiert. Der bereits im September im Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht ein OP Verbot an den Genitalien nicht einwilligungsfähiger intergeschlechtlicher Kinder vor. Deswegen soll der neue Paragraf 1631e ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt werden, der Eltern von Kindern mit „uneindeutigen“ Genitalien verbietet, in Behandlungen einzuwilligen, die allein in der Absicht erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
Dass es in der Aussprache zu sprachlichen und interlektuellen Ausfällen kam, damit war zu rechnen. Aber der Bundestagsabgeordnete Alexander Krauß (CDU) hat dann doch den Vogel abgeschossen: „Der Grundgedanke, die Grundphilosophie ist nicht meine. Das will ich ganz deutlich sagen. Ich halt‘ persönlich nichts davon, dass man sich raussuchen kann, ob man Mann, Frau oder etwas anderes sein möchte.“ Wenn die Grünen vorschlagen würden, dass ein 14-Jähriger „selbst entscheiden soll, ob er Junge oder Mädchen ist“, dann sei dies ein „absurder Vorschlag“ […] Wir sind als Mann und Frau geschaffen, das kann man sich nicht raussuchen. Das ist vorgegeben. Und ich finde übrigens auch, dass das gut so ist.“
Die Zitate zeigen, wie wenig sich der Abgeordnete mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Intergeschlechtlichkeit ist keine Transgeschlechtlichkeit. Menschen suchen sich ihr Geschlecht nicht aus wie ein Stück Kuchen. In Deutschland wurden zirka 2.000 Kinder zwangsweise operativ einem Geschlecht zugeordnet. Einige davon begannen Suizid, weil sie spürten, dass ‚etwas falsch war in ihrem Leben‘ sei.
Der Gesetzentwurf ist ein erster – wichtiger – Schritt, das Leid vieler Betroffener zu beenden.
Verbot von Konversionstherapien
Am 5. Juni hat auch der Bundesrat dem Verbot von Konversionstherapien von Lesben, Schwulen und Trans* zugestimmt. Verboten sind künftig Therapien, die eine Änderung oder Unterdrückung der sexuellen Präferenz oder der Geschlechtsidentität zur Folge haben sollen. Ausdrücklich ausgenommen sind chirurgische Geschlechtsangleichungen.
Uneingeschränkt untersagt sind Konversionstherapien an Minderjährigen.Volljährigen sind sie dann untersagt, wenn die Einwilligung einem Willensmangel unterliegt. Das ist der Fall bei Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung. Wer trotz des Verbots eine Konversionsbehandlung durchführt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus ist künftig auch das Werben für Konversionsbehandlungen verboten.
Das neue Gesetz verpflichtet die BzgA, ein Beratungsangebot einzurichten, um Betroffene zu unterstützen. Ferner sollen weitere Schutzlücken für Minderjährige geschlossen werden, regt die Länderkammer an und verweist dabei unter anderem auf die Regelung, nach der Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die entsprechende Taten an ihren Kindern begehen, unter Umständen von der Strafandrohung ausgenommen sind.
Konversionstherapienverbot_ DS19_17278
Recht auf selbstbestimmten Namen an Hochschulen
Rechtsgutachten der Juristischen Fakultät der Humbold Universität Berlin kommt zu dem Schluss, dass die Hochschulen selbstbestimmte Namen im Vorfeld einer rechtsverbindlichen Namensänderung zulassen können und so das Leid der Betroffenen lindern könn(t)en:
„Das Grundgesetz enthält dasRecht auf einen Vornamen, der mit der Geschlechtsidentität in Einklang steht. Dies ist nicht nur gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern vom Grundsatz her auch im einfachen Recht anerkannt.Wo letzteres eine mindestens dreijährige Wartezeit und bestimmte Begutachtungserfordernisse für einen Vornamenswechsel aufstellt, bindet dies nicht auch die sich selbstverwaltende Universität. Ihr ist es ohne Weiteres rechtlich möglich, den Wunschvornamen in Hochschulangelegenheiten zuzulassen und damit die erheblichen Belastungen inter-und transgeschlechtlicher Studierender im Vorfeld der amtlichen Transition zu lindern, Nachteile auf Grund der Geschlechtsidentität zu beseitigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren und Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung zu verbessern. Dies gilt auch für Handlungen mit Außenwirkung wie die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen.“
„Dritte Option“
Hier findet ihr den Gesetzestext zur „Dritten Option„: Wichtig ist § 45b (3): „Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt…“
Zwischen Mehrfachdiskriminierung und dem „immer stark sein…“ – Die Dokumentation
Dokumentation der Tagung: gewaltfreileben? Zwischen Mehrfachdiskriminierung und dem „immer stark sein…“ vom 2.11.2018 finden Sie hier: BR-fachtagung-2018-dokumentation_v3
Sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität als Risikofaktoren für Wohnungslosigkeit
Dokumentation des Forschungsprojekts: Wohnungslosigkeit und Geschlecht – Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität als Risikofaktoren für und in Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit. Wohnungslosigkeit undGeschlecht_Druck_v5