Verbot von Konversionstherapien rechtskräftig

Am 5. Juni hat auch der Bundesrat dem Verbot von Konversionstherapien von Lesben, Schwulen und Trans* zugestimmt. Verboten sind künftig Therapien, die eine Änderung oder Unterdrückung der sexuellen Präferenz oder der Geschlechtsidentität zur Folge haben sollen. Ausdrücklich ausgenommen sind chirurgische Geschlechtsangleichungen.

Uneingeschränkt untersagt sind Konversionstherapien an Minderjährigen.Volljährigen sind sie dann untersagt, wenn die Einwilligung einem Willensmangel unterliegt. Das ist der Fall bei Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung. Wer trotz des Verbots eine Konversionsbehandlung durchführt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus ist künftig auch das Werben für Konversionsbehandlungen verboten.

Das neue Gesetz verpflichtet die BzgA, ein Beratungsangebot einzurichten, um Betroffene zu unterstützen. Ferner sollen weitere Schutzlücken für Minderjährige geschlossen werden, regt die Länderkammer an und verweist dabei unter anderem auf die Regelung, nach der Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die entsprechende Taten an ihren Kindern begehen, unter Umständen von der Strafandrohung ausgenommen sind.

Konversionstherapienverbot_ DS19_17278